Fanclub SCL Tigers

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Fanclub SCL Tigers besteht mit Sitz in Langnau i.E. ein eigenständiger, völlig unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Unter diesem Namen dürfen keine anderen Vereine gegründet werden.
 

2. Zweck des Vereins

a) Der Fanclub SCL Tigers unterstützt unter Einbezug von möglichst allen Fans und in Zusammenarbeit mit andern Fan-Organisationen alle Mannschaften der Dachorganisation SCL Tigers stimmlich und moralisch, in guten und in schlechten Zeiten.

b) Der Fanclub SCL Tigers organisiert Auswärtsfahrten und Anlässe für seine Mitglieder und für alle Interessierten, die daran teilnehmen möchten.

c) Der Fanclub SCL Tigers unterstützt ausgewählte Projekte der SCL Tigers und insbesondere der SCL Young Tigers im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell (finanz. Beteiligung, Defizitgarantie), logistisch, organisatorisch und personell. Bei zur Unterstützung ausgewählten Projekten behält sich der Fanclub SCL Tigers ein angemessenes Mitspracherecht vor.

d) Der Fanclub SCL Tigers kann sich auch an Projekten anderer lokaler, nationaler und internationaler Organisationen und Vereine beteiligen.

e) Der Fanclub SCL Tigers betreibt ein eigenständiges Marketing unter Einbezug der Fans, und unter eventuellem Einbezug der SCL Tigers, anderer Fan-Organisationen, der politischen Behörden des Emmental/Entlebuch und des Kanton Bern, des regionalen Gewerbes und der Bevölkerung der obgenannten Regionen.

f) Der Fanclub SCL Tigers ist Herausgeber der Print-Publikation FANTIGER, welche gleichzeitig als Organ des Vereins gilt, und mindestens ein Mal jährlich erscheint. Die Redaktion des Magazin ist weitgehend unabhängig. Sie darf sich auch dann kritisch äussern, wenn die Aussagen mit der Position des Vereins nicht vollständig übereinstimmen. Der Vereinsvorstand kann jedoch verlangen, dass die offizielle Position des Vereins ebenfalls kommuniziert wird. Den Vereinsmitgliedern wird der FANTIGER unentgeltlich abgegeben. Sofern die Finanzierung sicher gestellt werden kann, darf der Vorstand beschliessen, mehr als nur eine Ausgabe pro Jahr heraus zu geben und das Magazin auch an Nichtmitglieder (z.B. an alle Haushalte in der Region) abzugeben.
 

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Statuten unterstellt. Die Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Fanclub besteht aus Aktiv-, Freimitgliedern und Gönnern.
 

4. Mitglieder

a) Aktivmitglieder: Wer mindestens den ordentlichen Jahresbeitrag leistet, ist Aktivmitglied.

b) Freimitglieder: Vorstandsmitglieder (während der Dauer ihrer Vorstandstätigkeit) sind Freimitglieder. Aufgrund einer der erbrachten Leistung innerhalb von einem Jahr kann ein Mitglied im nächsten Jahr als Freimitglied erklärt werden.

c) Gönner: Wer mehr als Fr. 10.- zusätzlich zum Mitgliederbeitrag einzahlt, ist Gönner. Wer Fr. 30.- und mehr zusätzlich zum Mitgliederbeitrag einzahlt, wird in der ersten Fantiger-Ausgabe der Saison namentlich erwähnt.

d) Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Fan-Club SCL Tigers besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder.
 

5. Austritt

Der Austritt erfolgt durch Nichtzahlen des Mtgliederbeitrages. Wer seinen Mitgliederbeitrag nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungsstellung bezahlt hat, wird aus den Mitgliederkarteien gelöscht. Ein schriftlicher Austritt muss nicht erfolgen. Mit erfolgtem Austritt erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
 

6. Ausschluss

Mitglieder, welche dem Zweck des Fan Club SCL Tigers zuwiderhandeln oder dessen Ruf oder demjenigen der SCL Tigers schaden, können vom Vorstand provisorisch ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss durch die ordentliche Hauptversammlung (HV) definitiv genehmigt werden.
 

7. Organisation

Organe des Clubs:

1. Die Hauptversammlung (HV)

2. Der Vorstand

3. Die Revisoren
 

Die Hauptversammlung

a) Zusammensetzung
Die HV wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder. Die Einladungen dafür müssen spätestens 20 Tage vorher versandt werden.

b) ordentliche HV
Die ordentliche HV findet bis zum Saisonstart statt.
Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten HV

  2. Jahresbericht und Ausblick des/der Präsidenten/Präsidentin.

  3. Jahresrechnung und Budget der/des Kassiers/Kassiererin

  4. Berichte der Vorstände

  5. Wahlen und Mutationen

  6. Anträge

  7. Verrschiedenes 

c) ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV kann vom Vorstand oder einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Sie behandelt Geschäfte, welche ihrer Dringlichkeit wegen rasch behandelt werden müssen.

Beschlussfähigkeit:
Die HV ist immer und ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet in allen Fällen das absolute Mehr. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

Von der HV ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Anträge an die HV können dem Vorstand schriftlich vor der HV eingereicht oder direkt an der HV gestellt werden.
 

Der Vorstand

Er besteht aus:

Präsident/in
Sekretär/in
Kassier/in
2–6 Beisitzern

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder inkl. Präsident beträgt 2 Jahre, mit Wiederwählbarkeit an der HV. Die Wiederwahl von Präsident und Vorständen erfolgt alternierend je zur Hälfte in geraden und ungeraden Jahren. Austritte aus dem Vorstand sind nur auf die HV hin möglich. Das Rücktrittsbegehren ist dem Präsidenten schriftlich drei Monate im voraus zu unterbreiten. Rücktritte während des Jahres sind nur mit schriftlicher Begründung sowie Genehmigung des restlichen Gesamtvorstandes gestattet.

Der Vorstand leitet den Club gemäss den Vereinsstatuten. Er kann Arbeitsausschüsse bilden und diesen spezielle Aufgaben übertragen. Für jede Charge ist ein einfaches Pflichtenheft zu erstellen. Der Vorstand legt an der HV Rechenschaft ab über seine Tätigkeit während des Geschäftsjahres. Als Geschäftsjahr gilt jeweils der Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Mai.

Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte oder zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Von den Vorstandssitzungen ist ein detailliertes Protokoll zu erstellen.

Der Vorstand wählt bei Ausfall oder Abwesenheit des Präsidenten aus den eigenen Reihen dessen temporären Vertreter (Vizepräsident).

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei an der HV gewählten Vorstandsmitgliedern, wobei eine Unterschrift immer die des Präsidenten (oder bei dessen Ausfall des Vizepräsidenten) sein muss. Der Umfang der möglichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem von der HV genehmigten Budget für das laufende Geschäftsjahr. Bei Abweichungen entscheidet der Vorstand.

Für spezielle Fälle kann der Vorstand auch eine oder mehrere Aussenstehende(n) Person(en) mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausstatten.

Der Kassier führt die Kassengeschäfte nach den allgemeinen buchhalterischen Grundsätzen und schliesst per 31. Mai die Vereinsrechnung ab. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder gem. der einschlägigen Gesetzgebung (OR und ZGB) haftbar.

Personen, welche aktuell mit einem Stadionverbot belegt sind, können nicht Vorstandsmitglied des Fanclub SCL Tigers sein. Wird ein Vorstandsmitglied in seiner Amtszeit mit einem Stadionverbot belegt, entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied ganz, oder temporär (während der Dauer des Stadionverbots) aus dem Vorstand ausgeschlossen wird.
 

Die Revisoren

Die Revision umfasst zwei Mitglieder (natürliche oder juristische Person), welche alternierend für je 2 Jahre gewählt werden. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und die Geschäftsführung des Kassiers zu überwachen und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.
 

8. Finanzielles

Die Clubkasse wird gespiesen durch:

  • Mitgliederbeiträge

  • Gewinne aus Anlässen

  • Sammlungen

  • Freiwillige Spenden

  • Inserate im FanTiger

Die Mitgliederbeiträge werden an der HV festgesetzt. Ueber die Verwendung eventueller Überschüsse nach Abzug einer angemessenen Reserve befindet auf Vorschlag des Vorstandes die HV.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

9. Schlussbestimmungen

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die HV.

Die vorliegenden Statuten ersetzen alle vorangehenden Versionen. Sie treten per 21. August 2015 in Kraft.

Der Präsident:
Gez. Ch. Schmid 

Für den Vorstand:
Gez. B. Wüthrich